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Art 14 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Satzung

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalten, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihrer Organe durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzungen der Anstalten werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzungen.