Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt 15 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/15#abs-1 (1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalten führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde trifft alle erforderlichen Anordnungen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalten im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Rechtsvorschriften zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/15#abs-2 (2) Zur Überwachung der Geschäftsführung der Anstalten bestellt die Aufsichtsbehörde einen Staatsbeauftragten und seinen Stellvertreter. Diese haben das Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung zu verlangen, Aufschlüsse zu fordern, an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie die Einberufung des Verwaltungsrats zu verlangen. Durch die Führung der Aufsicht entstehende Kosten werden der Staatskasse durch die Anstalten ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/15#abs-3 (3) Die Versicherungsaufsicht über die Anstalten bleibt von dieser Vorschrift unberührt.