Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 11 Geschäftsjahr, Jahresabschluß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/11#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/11#abs-2 (2) Der Jahresabschluß ist nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Vorstand öffentlich bekanntzumachen.

Art 10 Art 12