Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt 11 Geschäftsjahr, Jahresabschluß
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/11#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/11#abs-2 (2) Der Jahresabschluß ist nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Vorstand öffentlich bekanntzumachen.