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Art 12 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Jahresüberschuß, Verlustdeckung

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verwendung eines Jahresüberschusses entscheidet der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.

(2) Schließt das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab, kann der Fehlbetrag vom Grundkapital des Unternehmens abgeschrieben werden, soweit der Verlust nicht durch Auflösung von Rücklagen ausgeglichen oder vorgetragen wird. Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht; dies gilt nicht für Nachschußpflichten für die kommunale Haftpflichtversicherung, die kommunale Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Beihilfeversicherung.