Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 28 Benutzung von Wegen; Markierungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/28#abs-1 (1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/28#abs-2 (2) Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/28#abs-3 (3) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Eigentümer oder sonstige Berechtigte sind vor der Anbringung zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/28#abs-4 (4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art 27 Art 29