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# Art 28 BayNatSchG (Bayern) — Benutzung von Wegen; Markierungen

Bayerisches Naturschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

(2) Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Eigentümer oder sonstige Berechtigte sind vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 28 BayNatSchG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/28

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