Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 29 Sportliche Betätigung
Stand: 25.08.2026
Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 29 BayNatSchG →
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