Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt. 12 Form der Schutzerklärung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/12#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Unterschutzstellung eines Gebiets als Nationalpark nach § 24 Abs. 1 BNatSchG bedarf hinsichtlich der Erklärung, des Gebietsumfangs und des Schutzzwecks der Zustimmung des Landtags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/12#abs-2 (2) Die Erklärung zum Biosphärenreservat und zum Naturpark erfolgt durch Allgemeinverfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/12#abs-3 (3) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG oder des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 12 BayNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.04.2019 – Vf. 9-VII-18
- VG München, 16.09.2025 – M 7 K 24.3773Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 29.10.2020 – Vf. 22-VII-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.