Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 20 Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete (Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/20#abs-1 (1) Die Staatsregierung wählt die Natura 2000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Natura 2000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/20#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.

Art 19 Art 21