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# § 9 BayNatSchFS (Bayern) — Vorstand

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.

(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.

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Zitiervorschlag: § 9 BayNatSchFS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/9

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