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BayNatSchFS

§ 6 Stiftungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/6#abs-1 (1) Die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sich nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 bis 6 BayNatSchG werden jeweils auf fünf Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. Im Übrigen richtet sich die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats sowie deren Stellvertreter nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/6#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft der Vertreter der Staatsministerien endet vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Das Gleiche gilt für die vom Naturschutzbeirat gewählten Mitglieder, wenn sie aus diesem Gremium ausscheiden. Der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der bayerischen Landschaftspflegeverbände ist auf deren Verlangen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzeitig abzuberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/6#abs-4 (4) Für die jeweiligen Stellvertreter gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 5 § 7