Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

BayNatSchFS

§ 4 Vermögen, Erträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/4#abs-1 (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. Zustiftungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchFS/4#abs-2 (2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.

§ 3 § 5