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§ 4 BayNatSchFS (Bayern) — Vermögen, Erträge

Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. Zustiftungen sind zulässig.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.