(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. Zustiftungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.