Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Natura 2000-Verordnung
BayNat2000V§ 4 Managementplanung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNat2000V/4#abs-1 (1) Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNat2000V/4#abs-2 (2) Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BayNat2000V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.11.2024 – 3 CN 2/23Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von SchutzwaldZitiert von 6
- BVerwG, 07.11.2024 – 3 CN 1/23Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von SchutzwaldZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.