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# § 4 BayNat2000V (Bayern) — Managementplanung

Bayerische Natura 2000-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.

(2) Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 BayNat2000V (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayNat2000V/4

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