Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
BayNV§ 13 Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.