Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
BayNV§ 12 Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/12#abs-1 (1) Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 10 anzuwenden ist, haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/12#abs-2 (2) Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/12#abs-3 (3) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. Durch die Berichtigung nach Abs. 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/12#abs-4 (4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.