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§ 13 BayNV (Bayern) — Einrichtungen

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.