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BayMinG

Art. 3 Tätigkeitsbeschränkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/3#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/3#abs-2 (2) Während ihrer Amtsdauer dürfen die Mitglieder der Staatsregierung gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten. Die Staatsregierung kann Ausnahmen zulassen.

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