Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 3a Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/3a#abs-1 (1) Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Bayern, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu verstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/3a#abs-2 (2) Über die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Staatsregierung zu Gesellschaftsorganen berichtet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat dem Landtag bei Vorlage der Haushaltsrechnung.