nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 BayMinG (Bayern) — Tätigkeitsbeschränkungen

Bayerisches Ministergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben.

(2) Während ihrer Amtsdauer dürfen die Mitglieder der Staatsregierung gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten. Die Staatsregierung kann Ausnahmen zulassen.

---

Zitiervorschlag: Art 3 BayMinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
