Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz

BayMinG

Art 23 Durchführungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/23#abs-1 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/23#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.

Art 22 Art 24