(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.
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(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.