Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz

BayMinG

Art 24 Übergangsregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/24#abs-1 (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versorgungsfälle bleibt, vorbehaltlich des Absatzes 2, das bisherige Recht maßgebend. Dabei ist als Eintritt des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Beendigung des Amtsverhältnisses anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/24#abs-2 (2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und Hinterbliebenen gilt Art. 19 an Stelle der entsprechenden Vorschrift des bisherigen Rechts.

Art 23 Art 25