Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 13 Versorgung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/13#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/13#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.