Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz

BayMinG

Art 13 Versorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/13#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/13#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Art 12 Art 14