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BayMinG

Art 10 Amtsbezüge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

1. ein Amtsgehalt, und zwar

a) der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von sieben Fünfundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

b) die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

c) die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG);

2. einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;

3. eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

a) der Ministerpräsident in Höhe von

1150 €

b) der Stellvertreter des Ministerpräsidenten in Höhe von

900 €

c) die Staatsminister in Höhe von

650 €

d) die Staatssekretäre in Höhe von

400 €;

4. Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der allgemein für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-2 (2) Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-3 (3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge verschieden hoch, so stehen dem Mitglied der Staatsregierung die höheren Bezüge zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-4 (4) Im Sinn der Abschnitte II bis V endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung, das gemäß den in Art. 8 oder 9 getroffenen Bestimmungen seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-5 (5) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt Art. 8 BayBesG sinngemäß. Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts. Art. 14 des Bayerischen Beamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Art 9b Art 10a