Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 10 Amtsbezüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-1 (1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
1. ein Amtsgehalt, und zwar
a) der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von sieben Fünfundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
b) die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
c) die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG);
2. einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;
3. eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
a) der Ministerpräsident in Höhe von
1150 €
b) der Stellvertreter des Ministerpräsidenten in Höhe von
900 €
c) die Staatsminister in Höhe von
650 €
d) die Staatssekretäre in Höhe von
400 €;
4. Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der allgemein für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-2 (2) Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-3 (3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge verschieden hoch, so stehen dem Mitglied der Staatsregierung die höheren Bezüge zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-4 (4) Im Sinn der Abschnitte II bis V endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung, das gemäß den in Art. 8 oder 9 getroffenen Bestimmungen seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/10#abs-5 (5) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt Art. 8 BayBesG sinngemäß. Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts. Art. 14 des Bayerischen Beamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung.