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# Art 14 BayMinG (Bayern) — Übergangsgeld

Bayerisches Ministergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld wird gewährt:

1. für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;

2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

(4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

(5) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayMinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14

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