Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Milchumlageverordnung
BayMilchUmlV§ 5 Festsetzung der Umlage
Stand: 25.08.2026
Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt fest.