Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Milchumlageverordnung

BayMilchUmlV

§ 4 Meldung und Schätzung der Rohmilchmengen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/4#abs-1 (1) Sofern eine Umlage erhoben wird, melden die Betriebsinhaber der Landesanstalt auf den von ihr herausgegebenen Vordrucken jeweils bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats die von den Milcherzeugern angenommenen Rohmilchmengen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/4#abs-2 (2) Wird die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet, so schätzt die Landesanstalt die im Erhebungszeitraum angefallenen Rohmilchmengen.

§ 3 § 5