Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Milchumlageverordnung
BayMilchUmlV§ 4 Meldung und Schätzung der Rohmilchmengen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/4#abs-1 (1) Sofern eine Umlage erhoben wird, melden die Betriebsinhaber der Landesanstalt auf den von ihr herausgegebenen Vordrucken jeweils bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats die von den Milcherzeugern angenommenen Rohmilchmengen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/4#abs-2 (2) Wird die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet, so schätzt die Landesanstalt die im Erhebungszeitraum angefallenen Rohmilchmengen.