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§ 5 BayMilchUmlV (Bayern) — Festsetzung der Umlage

Bayerische Milchumlageverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt fest.