Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

BayMdVfGHEntschG

Art 3a

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vergütungen (Art. 1 und 2) und das Sitzungsgeld (Art. 3) ändern sich im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt der Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 nach dem 1. Januar 2002 ändert. Die Höhe der sich so ergebenden und auf volle Euro aufzurundenden Beträge wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs festgestellt.

Art 3 Art 4