Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 34
Stand: 01.01.1983
Die Beschlüsse des Kuratoriums erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.