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BayMRVG

Art 44 Junge untergebrachte Personen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44#abs-1 (1) Der Vollzug der Unterbringung von Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, soll erzieherisch ausgestaltet werden, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge untergebrachte Personen), soweit dies bei Volljährigkeit angezeigt ist. Art. 126 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44#abs-2 (2) Junge untergebrachte Personen sind nach Möglichkeit in spezialisierten Einrichtungen unterzubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44#abs-3 (3) Schulpflichtige junge untergebrachte Personen erhalten in der Maßregelvollzugseinrichtung allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, soweit dies ihr Gesundheitszustand und die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44#abs-4 (4) Jungen untergebrachten Personen werden altersgemäße Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten sowie entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten. Die Bereitschaft zur Annahme dieser Angebote ist zu wecken und zu fördern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44#abs-5 (5) Besuche bei minderjährigen untergebrachten Personen, ihr Schrift- und Paketverkehr und ihre Telefongespräche mit bestimmten Personen können außer unter den Voraussetzungen der Art. 12 und 13 auch untersagt und abgebrochen werden, wenn die Personensorgeberechtigten damit nicht einverstanden sind.

Art 43 Art 45