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# Art 44 BayMRVG (Bayern) — Junge untergebrachte Personen

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vollzug der Unterbringung von Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, soll erzieherisch ausgestaltet werden, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge untergebrachte Personen), soweit dies bei Volljährigkeit angezeigt ist. Art. 126 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Junge untergebrachte Personen sind nach Möglichkeit in spezialisierten Einrichtungen unterzubringen.

(3) Schulpflichtige junge untergebrachte Personen erhalten in der Maßregelvollzugseinrichtung allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, soweit dies ihr Gesundheitszustand und die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen.

(4) Jungen untergebrachten Personen werden altersgemäße Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten sowie entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten. Die Bereitschaft zur Annahme dieser Angebote ist zu wecken und zu fördern.

(5) Besuche bei minderjährigen untergebrachten Personen, ihr Schrift- und Paketverkehr und ihre Telefongespräche mit bestimmten Personen können außer unter den Voraussetzungen der Art. 12 und 13 auch untersagt und abgebrochen werden, wenn die Personensorgeberechtigten damit nicht einverstanden sind.

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Zitiervorschlag: Art 44 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/44

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