Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz BayMRVG Art 43 Untergebrachte Personen mit Kindern Stand: 25.08.2026 Bayern Für untergebrachte Personen mit Kindern gelten Art. 86 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 BayStVollzG entsprechend.