nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 37 BayMRVG (Bayern) — Ziel und Grundsätze

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt zugunsten der einstweilig untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. Die Sicherung eines geordneten Verfahrens ist zu beachten. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken.

(2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.