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Art 19 BayMRVG (Bayern) — Beteiligung der Vollstreckungsbehörde

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor unbegleiteter Ausgang, unbegleitete Außenbeschäftigung, eine Beurlaubung, eine Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens oder bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis unbegleiteter Geländegang gewährt wird, ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.

(2) Werden Lockerungen des Vollzugs gewährt oder die Gewährung einer Lockerung länger als ein Monat ausgesetzt, ist die Vollstreckungsbehörde zu informieren.