(1) Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche.
(2) Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung können Besuche
1. untersagt werden,
2. davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen, oder
3. überwacht werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 24 Abs. 1 Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
(3) Eine Überwachung und Aufzeichnung der Besuche mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die untergebrachte Person vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen.
(4) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Abs. 2 genannten Gründen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Unterhaltung ist nicht zulässig.
(5) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(6) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.