Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lobbyregistergesetz
BayLobbyRGArt 4 Veröffentlichung von Stellungnahmen (exekutiver und legislativer Fußabdruck)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/4#abs-1 (1) Das federführende Staatsministerium übersendet nach Einbringung eines Gesetzesvorhabens der Staatsregierung in den Landtag binnen einer Woche dem Landtagsamt alle schriftlichen Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere, die im Rahmen der Verbändeanhörung oder sonst von nach diesem Gesetz registrierten Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu den Gesetzesvorhaben eingegangen sind. Darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen können geschwärzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/4#abs-2 (2) Abs. 1 gilt bei Gesetzesvorhaben aus der Mitte des Landtags entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übersendung durch die Initiatorinnen und Initiatoren erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/4#abs-3 (3) Der Landtag veröffentlicht die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere zusammen mit den Gesetzesvorhaben auf seiner Internetseite.