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BayLobbyRG

Art 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-1 (1) Registerpflichtige Interessenvertretung darf nur auf Grundlage eines vom Landtag und der Staatsregierung beschlossenen Verhaltenskodex erfolgen, in dem die Grundsätze integrer Interessenvertretung festgelegt werden. Registerpflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen diesen Verhaltenskodex vor ihrer Eintragung als für sie verbindlich anerkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-2 (2) Registerpflichtige Interessenvertretung muss transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen ihre Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-3 (3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, die vom Landtag oder der Staatsregierung festgelegten Regeln zu achten und zu befolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-4 (4) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird, sind unzulässig.

Art 4 Art 6