Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lobbyregistergesetz
BayLobbyRGArt. 5 Grundsätze integrer Interessenvertretung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-1 (1) Registerpflichtige Interessenvertretung darf nur auf Grundlage eines vom Landtag und der Staatsregierung beschlossenen Verhaltenskodex erfolgen, in dem die Grundsätze integrer Interessenvertretung festgelegt werden. Registerpflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen diesen Verhaltenskodex vor ihrer Eintragung als für sie verbindlich anerkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-2 (2) Registerpflichtige Interessenvertretung muss transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen ihre Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers offenlegen und über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-3 (3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter verpflichten sich, die vom Landtag oder der Staatsregierung festgelegten Regeln zu achten und zu befolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/5#abs-4 (4) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird, sind unzulässig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 5 BayLobbyRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 28.10.2022 – M 30 E 22.309Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 05.04.2022 – Vf. 2-VII-22
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.817
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.