nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 4 BayLobbyRG (Bayern) — Veröffentlichung von Stellungnahmen (exekutiver und legislativer Fußabdruck)

Bayerisches Lobbyregistergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das federführende Staatsministerium übersendet nach Einbringung eines Gesetzesvorhabens der Staatsregierung in den Landtag binnen einer Woche dem Landtagsamt alle schriftlichen Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere, die im Rahmen der Verbändeanhörung oder sonst von nach diesem Gesetz registrierten Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu den Gesetzesvorhaben eingegangen sind. Darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen können geschwärzt werden.

(2) Abs. 1 gilt bei Gesetzesvorhaben aus der Mitte des Landtags entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übersendung durch die Initiatorinnen und Initiatoren erfolgt.

(3) Der Landtag veröffentlicht die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere zusammen mit den Gesetzesvorhaben auf seiner Internetseite.

---

Zitiervorschlag: Art 4 BayLobbyRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLobbyRG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
