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Art 9 BayLTUntG (Bayern) — Öffentlichkeit der Ausschußsitzungen

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder wird jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Öffentlichkeit wird weiter ausgeschlossen, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung eines Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Untersuchungsausschuß entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(2) Sollen Beratungsgegenstände oder Teile hiervon der Geheimhaltung unterliegen, so bedarf es hierzu eines besonderen Beschlusses.

(3) Die Beratungen über das prozessuale Vorgehen des Untersuchungsausschusses und über die Beschlußfassung sind nicht öffentlich.