Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970
BayLTUntGArt 2 Einsetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/2#abs-1 (1) Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist die Untersuchung von Tatbeständen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zur Berichterstattung an die Vollversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/2#abs-2 (2) Der Gegenstand der Untersuchung muß bei Erteilung des Untersuchungsauftrags hinreichend umschrieben sein. Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm von der Vollversammlung erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung der Untersuchung nicht berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/2#abs-3 (3) Der in einem Minderheitenantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Zusatzanträge nur dann erweitert oder ergänzt werden, wenn
a) der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und
b) dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens eintritt.