Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 3 Vorsitzende

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/3#abs-1 (1) Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören und sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/3#abs-2 (2) Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung.

Art 2 Art 4