Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970
BayLTUntGArt 1 Aufgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/1#abs-1 (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Anträge auf Errichtung von Untersuchungsausschüssen müssen bei ihrer Einreichung die Unterschriften von mindestens einem Fünftel der Mitglieder tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/1#abs-2 (2) Ein Untersuchungsausschuß wird von Fall zu Fall für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/1#abs-3 (3) Die beantragte Untersuchung muß geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/1#abs-4 (4) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses dürfen nur beraten werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.