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# Art 2 BayLTUntG (Bayern) — Einsetzung

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist die Untersuchung von Tatbeständen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zur Berichterstattung an die Vollversammlung.

(2) Der Gegenstand der Untersuchung muß bei Erteilung des Untersuchungsauftrags hinreichend umschrieben sein. Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm von der Vollversammlung erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung der Untersuchung nicht berechtigt.

(3) Der in einem Minderheitenantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Zusatzanträge nur dann erweitert oder ergänzt werden, wenn

a) der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und

b) dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens eintritt.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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