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# Art 18 BayLTUntG (Bayern) — Aussagepflicht der Beamten

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soll ein Beamter vor einem Untersuchungsausschuß über Angelegenheiten aussagen, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen, so bedarf es dazu der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten.

(2) Der Beamte darf sich nicht auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen, wenn der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses den Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Der Untersuchungsausschuß hat vor einem solchen Ersuchen die oberste Aufsichtsbehörde über die Verweigerungsgründe zu hören.

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Zitiervorschlag: Art 18 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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