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Art 15 BayLTUntG (Bayern) — Fragerecht

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vernommen.

(2) Sodann hat der Vorsitzende den übrigen Ausschußmitgliedern zu gestatten, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschußmitglieder entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.