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Art 10 BayLTUntG (Bayern) — Protokollierung

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuß einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlußfassung werden von Stenographen wortgetreu aufgenommen. In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.