Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

Anlage 2 § 13 Mitnahme von VS

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 13

Mitnahme von VS

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-13#abs-1 (1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-13#abs-2 (2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-13#abs-3 (3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 195